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Parken auf Geh- und Radwegen nicht zulässig

Beitrag vom: 16. Juni 2020

Besonders betroffen sind der Geh- und Radweg in der Ortsdurchfahrt Essenbach (B15) sowie die Gehwege in den Siedlungsgebieten.

Leider gehen bei der Marktverwaltung vermehrt Beschwerden ein, dass auf Geh- bzw. Geh- und Radwegen regelmäßig Kraftfahrzeuge aller Art, bis hin zum Omnibus, geparkt werden. Besonders betroffen sind hiervon der Geh- und Radweg in der Ortsdurchfahrt Essenbach (B15) sowie die Gehwege in den Siedlungsgebieten, die oftmals aus Gründen der Barrierefreiheit mit abgesenkten Bordsteinkanten versehen worden sind.

Aus diesem aktuellen Anlass wird darauf hingewiesen, dass das Parken auf Geh- bzw. Radwegen innerhalb des Gemeindegebiets grundsätzlich nicht erlaubt ist. Mit diesem verkehrsregelwidrigen Parkverhalten auf Gehwegen, Radwegen bzw. kombinierten Geh- und Radwegen zwingen Sie vor allem Kinder, Mütter mit Kinderwägen, ältere Personen,  Menschen mit Handicap oder Radfahrer jeden Alters, auf die Fahrbahn auszuweichen. Ein Hinweis auf die Haftung eines „Falschparkers“ im Falle eines dadurch verursachten Unfalles sei an dieser Stelle ebenfalls erlaubt.
Wir bitten Sie daher, Ihre Kraftfahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Plätzen bzw. Parkplätzen abzustellen.

Dabei liegt uns der Schutz unserer schwächeren Verkehrsteilnehmer am Herzen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit auf die ungehinderte Benutzung „ihrer Verkehrsflächen“ angewiesen sind.

Wir bitten Sie daher eindringlich: Halten Sie sich an die Straßenverkehrsordnung, denken Sie beim Parken auch an das Wohl der anderen Verkehrsteilnehmer und – mit Blick auf den neuen „Bußgeldkatalog“ – auch an Ihren Geldbeutel.