Beitrag vom: 27. Februar 2026
Grundregeln für eine gültige Stimmabgabe
Für eine gültige Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen gelten einige Grundregeln, die im Folgenden kurz dargestellt werden.
Für jede der vier Wahlen (Bürgermeister, Marktgemeinderat, Landrat, Kreistag) erhält der Stimmberechtigte auch einen eigenen Stimmzettel. Der Wähler hat grundsätzlich so viele Stimmen wie bei der jeweiligen Wahl Sitze vergeben werden. Das heißt:
Man kreuzt in der oberen Spalte eine Liste an. Damit erhält jeder der Kandidaten dieser Liste 1 Stimme. Mehrfach aufgeführte Bewerber werden mehrfach berücksichtigt. Streichungen sind möglich.
Man kann einfach aufgeführten Kandidaten auf einer Liste auch bis zu drei Stimmen geben, indem man die Zahlen 1, 2 oder 3 vor die jeweiligen Namen schreibt (kein Kandidat kann insgesamt mehr als 3 Stimmen erhalten). Es ist darauf zu achten, dass insgesamt nicht mehr als
24 (Gemeinderat) oder 70 (Kreistag) Stimmen vergeben werden, sonst ist die Wahl ungültig.
Man kann seine Stimmen auch auf Kandidaten beliebig vieler Listen verteilen. Auch hier gilt: Nicht mehr als insgesamt 24 (Gemeinderat) oder
70 (Kreistag) Stimmen vergeben.
Wer nicht alle Stimmen für einzelne Bewerber verwenden will, kann zusätzlich eine Liste ankreuzen. Die restlichen Stimmen werden dann als Einzelstimmen von oben nach unten auf die noch nicht gekennzeichneten Bewerber verteilt.
Weitere, detaillierte Informationen zur Wahl finden Sie hier.