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Mitteilungen

Datenweitergabe an die Bundeswehr

Beitrag vom: 28. Januar 2026

Widerspruch zur Datenweitergabe seit 1. Januar 2026 nicht mehr möglich

Bis Ende 2025 konnten Bürgerinnen und Bürger der Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr widersprechen. Nach einer gesetzlichen Neuregelung entfällt diese Möglichkeit. Dies betrifft nur die Übermittlungssperre für die Weitergabe an die Bundeswehr. Alle anderen Übermittlungssperren bleiben bestehen.

Seit 01. Januar 2026 ist eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, die die Übermittlungssperre an die Bundeswehr (Wehrverwaltungssperre) aufhebt. Grundlage dafür ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG entfällt ersatzlos. Das bedeutet, dass die Meldebehörden künftig wieder Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an die Bundeswehr übermitteln dürfen.

Die übermittelten Daten dienen der Durchführung von Informationsmaßnahmen der Bundeswehr über freiwillige Wehrdienstmöglichkeiten. Eine Widerspruchsmöglichkeit (sogenannte Übermittlungssperre) gegen diese Datenübermittlung besteht seit dem 01.01.2026 nicht mehr. Bereits bestehende Übermittlungssperren an die Bundeswehr werden aufgehoben!

Welche Daten werden übermittelt?

  • Name und Vorname
  • aktuelle Anschrift
  • Geburtsdatum

Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.