Beitrag vom: 23. April 2021
Regelung für Garagenvorplätze
Aus gegebenen Anlass wird wieder einmal darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) des Marktes Essenbach, Garagenvorplätze straßenseitig nicht eingefriedet werden dürfen. Diese Satzung steht auf der Homepage unter www.essenbach.de/rathaus/informationen/ (unten) zur Einsicht zur Verfügung.