Beitrag vom: 22. Januar 2021
Wasserrecht
Überschwemmungsgebiet des Wolfsbachs nach Art. 47 Bayerisches Wassergesetz als vorläufig gesichert.
Das Überschwemmungsgebiet des Wolfsbach in den Gemeindegebieten Adlkofen, Essenbach und Niederaichbach wurde vom Wasserwirtschaftsamt ermittelt. Die Berechnung samt Erläuterungsbericht wurde dem Landratsamt Landshut zur vorläufigen Sicherung übermittelt.
Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 03 vom 14.01.2021 des Landratsamts Landshuts gilt das Überschwemmungsgebiet des Wolfsbachs nach Art. 47 Bayerisches Wassergesetz als vorläufig gesichert. Damit gelten in diesen Gebieten insbesondere die Regelungen nach §§ 78 (Bauverbot), 78a und 78c WHG, Art. 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3 AwSV.
Aushang Bekanntmachung vorläufige Sicherung Wolfsbach 22.01.2021