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Allgemeinverfügung vs. Corona-Ampel: Was gilt?

Beitrag vom: 16. Oktober 2020

Landratsamt erklärt Differenz der Ankündigungen

Nachdem das Bayerische Kabinett gestern in einer Pressekonferenz seine Beschlüsse zur Verschärfung der Corona-Regelungen verkündet hatte, ist die Verunsicherung groß, welche Regelungen nun gelten, da auch der Landkreis Landshut, bedingt durch den überschrittenen Warnwert der 7-Tages-Inzidenz an Corona-Infektionen, eine Allgemeinverfügung erlassen hat.

Da die Beschlüsse des Kabinetts durch den Freistaat erst in eine Verordnung gemünzt werden müssen, die dann per Allgemeinverfügung durch die Kreisverwaltungsbehörden lokal erlassen werden müssen, besteht derzeit noch keine Rechtsgrundlage, die „Corona-Ampel“ umzusetzen. Deshalb gilt derzeit rechtlich gesehen die Allgemeinverfügung des Landkreises (50 Personen bei Veranstaltungen im Öffentlichen Raum, 25 im privaten Bereich). Es wird jedoch bereits jetzt dringend empfohlen, den persönlichen Planungen bereits die Vorgaben der Staatsregierung zu Grunde zu legen.

(siehe: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-15-oktober-2020/?seite=1579)