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Bekanntmachung

Beitrag vom: 4. Januar 2019

Wasserrecht;
Festsetzung des vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelten Überschwemmungsgebietes des Feldbachs auf den Gebieten der Kommunen Ergolding, Essenbach und Hohenthann.

Festsetzung des vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelten Überschwemmungsgebietes des Feldbachs auf den Gebieten der Kommunen Ergolding, Essenbach und Hohenthann bis zur Mündung in den linken Isarsickergraben bei Duniwang auf dem Gebiet des Marktes Essenbach gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayer. Wassergesetzes – BayWG –

Für den Feldbach auf den Gebieten der Kommunen Ergolding, Essenbach und Hohenthann wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in Lageplänen dargestellt. Der ermittelte Bereich beginnt bei Grafenhaun auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenthann im Landkreis Landshut und endet an der Mündung in den linken Isarsickergraben bei Duniwang auf dem Gemeindegebiet des Marktes Essenbach. Nachdem die vorläufige Sicherung dieses Überschwemmungsgebietes bereits durchgeführt wurde, erfolgt nun die Festsetzung per Rechtsverordnung. Die dazugehörigen Lagepläne können im Markt Essenbach, Rathausplatz 3, 84051 Essenbach, Zimmer 15 sowie im Landratsamt Landshut, Veldener Straße 15, 84036 Landshut, Zimmer 405, vom 14.01.2019 bis 14.02.2019 (1 Monat) eingesehen werden. Eventuelle Einwendungen können dort bis spätesten 28.02.2019 (14 Tage nach Auslegungsende) erhoben werden. Falls Einwendungen erhoben werden, so wird ein Erörterungstermin durchgeführt und die Einwendungsführer werden darüber rechtzeitig informiert. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Verspätet erhobene Einwendungen bleiben bei der Erörterung und bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Bekanntmachung Wasserrecht – Feldbach