Beitrag vom: 13. April 2018
Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 10
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.09.2012 beschlossen in Ahrain einen Bebauungs- und Grünordnungsplan für ein eingeschränktes Gewerbegebiet aufzustellen. Im Parallelverfahren wird der Flächennutzungsplan geändert.
Der Marktgemeinderat des Marktes Essenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.12.2017 die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und beschlossen, dass Ergänzungen und Änderungen im Entwurf des Flächennutzungsplanes vorzunehmen sind. Diese sind wie folgt:
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB können Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.
Die folgenden wesentlichen umweltbezogenen Informationen sind hierzu verfügbar und einsehbar:
Weitere umweltbezogenen Informationen stehen dem Markt Essenbach nicht zur Verfügung.
Altlasten:
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan sind innerhalb des Geltungsbereiches keine Altlasten dargestellt. Der Markt Essenbach hat durch die Altlastenuntersuchung vom 14.02.2011 Kenntnis von Altlasten auf dem Grundstück.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10 mit Begründung und Umweltbericht liegt verkürzt beim Markt Essenbach, Rathausplatz 3, 84051 Essenbach, Bauleitplanung, 1. Stock, Zimmer 15 vom 24. April 2018 bis 11. Mai 2018 von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich Dienstag von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie Donnerstag von 13:00 bis 17:30 Uhr, öffentlich aus.
Stellungnahmen können während der genannten Frist abgegeben werden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird angemessen auf 14 Tage verkürzt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden unter Nennung der Vor- und Nachnamen in der öffentlichen Marktgemeinderatsitzung behandelt. Wird dies aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gewünscht, muss schriftlich widersprochen werden.