Das Bayerische Kabinett hat in der Sitzung vom 15. Februar 2022 weitere Anpassungen an die derzeitige Corona-Lage beschlossen.
Die Entwicklung der vergangenen Tage deutet darauf hin, dass die Omikron-Welle ihren Höhepunkt erreicht und möglicherweise bereits überschritten hat. Die Infektionszahlen sind stabil und mittlerweile auch rückläufig. Gleichzeitig ist die Situation im Gesundheitswesen weiter beherrschbar und es droht keine Überlastung. Insgesamt gibt es Anlass zu Zuversicht, dass sich die Corona-Lage in den nächsten Wochen weiter entspannen wird. Bayern schreitet daher auf dem bereits letzte Woche begonnenen Weg des Ausstiegs aus den Corona-Maßnahmen weiter voran – schrittweise mit Vorsicht und Augenmaß, aber auch mit Zielstrebigkeit und Konsequenz. Jede Entspannung der Infektionslage muss mit einem Zurückfahren der Beschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden sein. Daneben bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie.
Zum 19. März 2022 enden voraussichtlich die aktuell geltenden bundesrechtlichen Corona-Befugnisse (§ 28a IfSG). Bis dahin sollen vorsorglich diese Handlungsmöglichkeiten im Freistaat aufrechterhalten bleiben, um jederzeit lageangepasst auf die Pandemie reagieren zu können. Der Bayerische Landtag wird daher gebeten, in seiner Sitzung vom 15. Februar für Bayern das weitere Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG dafür vorgesehenen Befugnisse zunächst bis einschließlich 19. März 2022 festzustellen.
Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen mit Inkrafttreten zum Donnerstag, den 17. Februar 2022 angepasst. (Berichtsauszug)
Den kompletten Bericht aus der Kabinettsitzung vom 15. Februar mit allen Änderungen finden Sie hier: Bericht Bayer. Staatsregierung Kabinettssitzung 15.02.2022
Anpassung Bayer. Infektionsschutzverordnung 25.01.2022Ministerrat beschließt die Änderung der 15. Bayer. Infektionsschutzverordnung. Die Anpassungen treten zum 27. Januar 2022 in Kraft
Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird zum Donnerstag, den 27. Januar 2022, in folgenden Punkten angepasst:
- Die Kapazitätsbeschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie alle weiteren in 2G plus und unter freiem Himmel in 2G kapazitätsbeschränkten Veranstaltungen und Einrichtungen (§§ 4, 4a der 15. BayIfSMV) werden angepasst. Die Kapazität darf künftig zu 50 Prozent ausgelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei 2G plus und 2G sowie in Innenbereichen und generell bei Veranstaltungen bei FFP2-Maskenpflicht. Hier bleibt Bayern bei einem höheren Schutzniveau als in anderen Ländern.
- In den allermeisten Ländern werden im Profisport (v.a. Fußballbundesligaspiele) in begrenztem Maß Zuschauer zugelassen. Auch in Bayern sollen daher künftig zu überregionalen Sportveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen erwartet werden, Zuschauerkapazitäten zu 25 Prozent genutzt werden können. Es gilt eine absolute Personenobergrenze von maximal 10.000 Zuschauern. Entsprechendes gilt für Kulturveranstaltungen (z.B. Konzerte). Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regeln (insbesondere 2G plus, FFP2- Maskenpflicht, Alkoholverkaufs- und -konsumverbot).
- Bayern hat frühzeitig an seinen Schulen ein umfassendes Testregime mit mindestens drei Mal wöchentlichen Testpflichten eingerichtet. Mit Blick auf diese engen Kontrollen und die Bedeutung für die soziale Teilhabe können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, künftig generell – auch ohne Impfung oder weiteren Test – zur- 3 – Jugendarbeit (insbesondere außerschulische Bildung) zugelassen werden.
- Die Zugangsbeschränkung 2G für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr wurde schon in mehreren Ländern gerichtlich beanstandet, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sie vergangene Woche außer Vollzug gesetzt. Bayern setzt diese Entscheidung um und hebt die Zugangsbeschränkung 2G für
Ladengeschäfte auf. Ein hoher Schutz wird im gesamten Einzelhandel jedoch weiterhin gewährleistet: Es gilt für Kunden strenge FFP2-Maskenpflicht und eine Begrenzung der zulässigen Kundenzahl (sog. 10qm-Regel).
- Prüfungen, Meisterkurse und der gesamte Fahrschulbereich sind künftig nach 3G zugänglich. Damit wird insbesondere der neuesten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Meisterkursen Rechnung getragen.
- Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.
- Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.
Den ganzen Bericht aus der heutigen Kabinettssitzung: Bayer. Kabinettssitzung-Änderung Infektionsschutzmaßnahmenverordnung-Anpassung-25-01-2022
Ministerrat beschließt die Verlängerung der 15. Bayer. Infektionsschutzverordnung bis zum 9. Februar 2022.
Den Bericht aus der heutigen Kabinettssitzung: Bericht Bayer. Staatsregierung Kabinettssitzung 11.01.2022 Verlängerung Bayer Infektionsschutzverordnung
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
nach einigen „normaleren“ Sommermonaten fordert die Corona-Pandemie mit ihrer vierten Welle wiederum alle Bereiche des öffentlichen Lebens, wie wir es uns nicht haben vorstellen wollen. Für die gesamte Bevölkerung bedeutet dies wieder weitgehende Einschränkungen und insgesamt eine gemeinsame Kraftanstrengung.
Insbesondere die in Heimen tätigen Verantwortlichen, Pflegekräfte, Betreuungskräfte und sonstigen Beschäftigten leisten Tag für Tag und Rund-um-die-Uhr außerordentliches und stoßen dabei immer mehr an ihre Grenzen. Hinzu kommt, dass es aufgrund der Gesamtsituation in den Heimen neben der grundsätzlichen Belastung auch noch zu Krankheitsausfällen im Personal kommen kann bzw. Personal aufgrund eigener Quarantäne nicht arbeiten kann und damit die vorhandene Personalsituation verschlechtert.
Im schlimmsten Fall kann es auch wieder zu Corona-Ausbrüchen kommen. Dies kann sogar dazu führen, dass eine fachgerechte Mindestversorgung der Bewohner nicht mehr sichergestellt werden kann.
Eine Hilfe kann für die Heime in dieser Dauerbelastung (bei Personalproblemen und insbesondere bei der größeren Notlage eines tatsächlichen Corona-Ausbruchs) eine Unterstützung durch freiwillige Helfer vor Ort sein. Besonders gesucht sind dabei Angehörige von Berufsgruppen mit einem Bezug zur Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen bzw. Menschen mit Behinderung, aber auch jeder freiwillige Helfer, der als „Helfende Hand“ eingesetzt werden kann, kann ggf. unterstützend eingesetzt werden.
Dabei ist es mir wichtig zu betonen, dass freiwillige Helfer bei einem Corona-Ausbruch grundsätzlich nur im nicht infizierten Bereich eingesetzt würden. Das Personal von Heimen ist unverändert über das normale Maß hinaus gefordert und kann jede Unterstützung benötigen. Die Wertschätzung der Einrichtungen und des Personals ist von großer Bedeutung und kommt letztendlich auch den Bewohnern der Heime zu Gute.
Wenn Sie helfen wollen und können, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an: rathaus@essenbach.de
Wir unterstützen Sie bei der Kontaktaufnahme zu den Heimen in der Marktgemeinde Essenbach.
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Landratsamt wenden
(telefonisch 0871/408-1881 oder E-Mail heimaufsicht@landkreis-landshut.de).
Aufruf des Landrats Peter Dreier, Landratsamt Landshut 23.11.2021
VHS informiert!Zusammenfassung der aktuell geltenden Regelungen für die Erwachsenenbildung
Regelungen für Gebiete mit einer Inzidenz unter 1.000:
Angebote der Erwachsenenbildung ohne Gesundheitskurse:
- 2G für die Teilnehmer*innen
- FFP2-Maskenpflicht auf Begegnungsflächen, entfällt am Platz, wenn Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden kann.
Gesundheitskurse:
- 2G+ für Teilnehmer*innen (Selbst- oder Schnelltest reicht!)
- FFP2-Maskenpflicht auf Begegnungsflächen, entfällt am Platz, wenn Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden kann.
Outdoor-Veranstaltungen:
- Allgemeine Kurse ohne Gesundheitsbildung und Führungen: Kein 2G-Nachweis erforderlich
- Kurse der Gesundheitsbildung: 2G+ für Teilnehmer*innen gem. § 4 Abs. 1 BayIfSMV
- In beiden Fällen entfällt die Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand gewahrt wird.
Kinder:
- 2G/2G+ entfällt für Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten
- Zulassung von Schüler*innen bis 17 Jahre (und älter als 12 Jahre und 3 Monate)
Regelungen für Gebiete mit einer Inzidenz über 1.000
- Sämtliche Angebote dürfen nicht mehr in Präsenz durchgeführt werden.
- Bekanntmachung
Für die Bekanntmachung ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. Diese muss erfolgen, sobald ein Landkreis an einem Tag die Inzidenzmarke übersteigt (maßgeblich: Wert des Robert-Koch-Instituts). - Rücknahme
Die Rücknahme der Regelungen erfolgt ebenfalls über die Kreisverwaltungsbehörde – und zwar erst, nachdem an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 1.000er Inzidenz unterschritten wurde.
Für weitere Fragen schauen Sie auf die Webseite der VHS Landshuter Land: Volkshochschule Landshuter Land: Startseite (vhs-landshuter-land.de)
oder wenden Sie sich an unsere Mitarbeiterin im Rathaus, Frau Blumhagen unter Tel. 08703/808 -25
Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen, welche mit Wirkung ab 24. November 2021 in Kraft treten.
Die Pressemeldung der Bayer. Staatskanzlei hierzu finden Sie hier: Bericht Bayer. Staatsregierung Kabinettssitzung 23.11.2021_Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
derzeit infizieren sich wieder sehr viele Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die Krankenhäuser schlagen Alarm. Das zeigt: Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, die Situation erscheint vielmehr ernster denn je.
Doch wir sind der Pandemie nicht schutzlos ausgeliefert: Neben den AHA-Regeln ist die Impfung die wirkungsvollste vorbeugende Strategie gegen eine Infektion mit dem Coronavirus. Auch die Auffrischungsimpfung, die Booster-Impfung, hat dabei entscheidende Bedeutung: Studienergebnisse weisen darauf hin, dass bestimmte Personengruppen, so auch ältere Menschen, vermehrt von einer reduzierten oder schnell nachlassenden Immunantwort nach ihrer vollständigen COVID-19-Impfung betroffen sein können – deshalb ist eine Auffrischungsimpfung für sie besonders wichtig.
Die Auffrischungsimpfung wird aus medizinischen Gründen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankung empfohlen und zwar sechs Monate nach einer Zweitimpfung bzw. vier Wochen nach einer Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Ergänzend können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und nach ärztlicher Beurteilung und Entscheidung, Auffrischungsimpfungen grundsätzlich von allen Personen in Anspruch genommen werden, die diese sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie wünschen.
Sollte auch Ihre Impfserie bereits sechs Monate zurückliegen, raten wir Ihnen: Nutzen Sie das Angebot für eine Auffrischungsimpfung!
Sie haben dazu zwei Möglichkeiten:
- Wir empfehlen Ihnen vorrangig eine Impfung bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt sowie in einer der vielen fachärztlichen Praxen. Nehmen Sie bitte mit der betreffenden Praxis Kontakt auf.
- Alternativ können Sie sich auch an Ihr kommunales Impfzentrum wenden oder eines der Impfangebote vor Ort wahrnehmen.
Eine Übersicht der bayerischen Impf-Aktionen findet sich unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/#Impfen_Aktionen
Auch diese Impfung ist für Sie natürlich kostenfrei.
Sofern Sie sich für eine Impfung bei unserem kommunalen Impfzentrum interessieren, haben Sie die Möglichkeit, einen Impftermin telefonisch oder online zu vereinbaren. Sie erreichen das Impfzentrum des Landkreises Landshut immer sonntags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr.
Sie können aber auch online einen Termin über das bayerische Impfportal BayIMCO unter www.impfzentren.bayern buchen. Soweit Ihr Registrierung noch besteht, können Sie diese nutzen. Sollten Sie keinen Account (mehr) haben, melden Sie sich einfach neu an.
Neben den Auffrischungsimpfungen für bereits vollständig geimpfte Personen werden selbstverständlich auch weiterhin die Erst- und Zweitimpfungen zur Grundimmunisierung für noch nicht (vollständig) geimpfte Personen angeboten. Diese Aufgabe übernehmen ebenfalls insbesondere die haus- und fachärztlichen Praxen.
Bitte bringen Sie zu jeder Impfung, unabhängig davon, ob diese in einem Impfzentrum oder einer haus oder fachärztlichen Praxis stattfindet, Ihren Impfpass, Ihren amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und – falls vorhanden – Ihre medizinischen Unterlagen mit (z.B. Herzpass, Diabetikerausweis, Medikamentenliste).
Für die Auffrischungsimpfung wird unabhängig davon, welcher Impfstoff bei Ihrer vorher erfolgten Immunisierung verwendet wurde, eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs von BioNTech/Pfizer oder Moderna verabreicht.
Bei Fragen oder Bedenken sprechen Sie bitte Ihre Ärztin oder Ihren Arzt an. Diese können Sie individuell beraten und bei einer informierten Entscheidung sowie einer fundierten Nutzen-Risiko-Abwägung zur Impfung unterstützen.
Herzlichen Dank, dass Sie Ihren Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie leisten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute – bleiben Sie gesund!
Informationen QuarantänepflichtInformationen aus dem Landratsamt Landshut
Informationen für bereits Quarantänepflichtige
- Sie sind Kontaktperson zu einem Covid-19 Fall und haben Ihren PCR-Test oder professionell durchgeführten Schnelltest (POC) ab Tag 10 Ihrer Quarantäne wahrgenommen und ein negatives Ergebnis erhalten? Somit ist Ihre Quarantäne beendet.
- Sie sind an Covid-19 erkrankt und haben Ihr negatives Test-Ergebnis (POC) vom Tag 14 der Quarantäne erhalten?
Senden Sie Ihr negatives Testergebnis an schnelltest@landkreis-landshut.de. Somit ist Ihre Quarantäne beendet. Die entsprechende Quarantänebescheinigung ist in Bearbeitung und wird in den kommenden Tagen per Mail oder Post an Sie übersandt. Dies kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie innerhalb dieses Zeitraumes von Nachfragen diesbezüglich ab.
Informationen für positiv Getestete
Für positiv PCR-getestete Personen (Indexpersonen) gilt grundsätzlich:
- Ihr Befund erreicht das Gesundheitsamt automatisch – Sie werden ggf. zeitverzögert von uns kontaktiert!
- Umgehend in häusliche Quarantäne begeben: Dauer mindestens 14 Tage
- Hygieneregeln einhalten
- Von Familienangehörigen im eigenen Haushalt isolieren
- bei Symptomen – Hausarzt kontaktieren, da in diesem Fall ebenfalls eine Krankschreibung benötigt wird
- Enge Kontaktpersonen bleiben ebenfalls zu Hause in Quarantäne
*Ausnahme: vollständig geimpfte oder genesene Kontaktpersonen, sofern diese symptomfrei sind - Haushaltsangehörige und andere enge Kontakte (siehe 3.1** – Kontaktpersonendefinition des RKI) seit zwei Tagen vor der Abnahme des positiven Tests bzw. Symptombeginn im privaten wie auch beruflichen Umfeld über die Infektion informieren
Bei positivem Selbsttest gilt:
- Begeben Sie sich in häusliche Quarantäne.
- Teilen Sie uns Ihren positiven Selbsttest per E-Mail an schnelltest@landkreis-landshut.de mit.
- Auf diese E-Mail erhalten Sie eine automatische Antwort, in der Ihnen erläutert wird, wie Sie sich nun zu verhalten haben und wo Sie einen PCR durchführen lassen können.
- Es wird gebeten, Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Ihren Beruf und Ihren Arbeitgeber, Testdatum, die Art der Testung und gegebenenfalls den Beginn der Symptomatik zu übermitteln.
- Ist der PCR negativ, ist Ihre Quarantäne beendet
- Ist der PCR positiv – siehe Information für positiv Getestete
Bei positivem professionell durchgeführten Schnelltest (POC) gilt:
- Ihr Befund erreicht uns automatisch.
- Sie werden vom Gesundheitsamt kontaktiert und für einen PCR-Test angemeldet.
- Mind. bis zum Vorliegen des PCR-Ergebnisses müssen Sie sich in häusliche Quarantäne begeben.
- Ist der PCR negativ, ist Ihre Quarantäne beendet
- Ist der PCR positiv – siehe Information für positiv Getestete
Informationen für Kontaktpersonen von Infizierten
Für alle engen Kontaktpersonen zu einem Infizierten gilt:
Enge Kontaktpersonen sind Personen, die engen Kontakt** zu einem bestätigten COVID-19-Fall in dessen ansteckendem Zeitraum (ab 2 Tagen vor positivem Test bzw. Symptombeginn des Infizierten) hatten.
- Häusliche Quarantäne dauert 10 Tage ab letztem Kontakt mit abschließendem Test (PCR / professioneller Schnelltest – Anmeldung Testzentrum Grieserwiese mit dem Schreiben, das Ihnen der Index von uns weiterleitet)
- Bei Haushaltskontaktpersonen berechnet sich die Quarantäne ab dem ersten Absonderungstag der Indexperson.
- Nach Möglichkeit von Familienangehörigen im eigenen Haushalt isolieren
- Hygieneregeln einhalten
- Bei auftretenden Symptomen bitte umgehend einen PCR-Test durchführen lassen (Hausarzt / Testzentrum, sofern der Infizierte Ihnen schon das von uns erhaltene Schreiben weiterleiten kann).
**Vollständig geimpfte bzw. genesene Kontaktpersonen müssen keine Quarantäne einhalten, sofern sie symptomfrei sind.
- Genesen sind Personen, deren positive PCR-Testung mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt.
- Vollständig geimpft sind Personen, deren letzte erforderliche Impfung mind. 15 Tage zurückliegt.
Definition siehe auch RKI: Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?
Informationen vom Landratsamt Landshut, 12.11.2021 (Aktuelles – Landkreis Landshut (landkreis-landshut.de)
Sinfonietta abgesagtAlle Sinfonietta-Konzerte (Schüler- wie Abendkonzert) am 26. November 2021 werden angesichts der aktuellen Pandemielage abgesagt.
Wer Karten für die Abendveranstaltung bereits erworben hat, kann diese im Rathaus Essenbach zurückgeben.