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Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

Beitrag vom: 18. August 2020

Alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, sind an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen ganztags verboten. Hierzu zählen insbesondere auch Rasenmäherroboter!

Nachdem immer wieder mal Anfragen über die Zulässigkeit von Haus- und Gartenarbeiten eingehen, halten wir es für sinnvoll, die Rechtslage in Erinnerung zu rufen.

 

  • So sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen ganztags verboten. Hierzu zählen insbesondere alle Arbeiten, die aufgrund ihrer Lärmentwicklung von Dritten wahrgenommen werden können, wie z. B. Bohren, Hämmern, Rasenmähen usw.

 

Hierzu zählt auch der Betrieb von Mährobotern, soweit die Lärmentwicklung außerhalb des Grundstücks störend wahrnehmbar ist.

 

  • Aber auch an Werktagen sind gewisse Ruhezeiten einzuhalten. Für die Nutzung verschiedener Geräte und Maschinen gilt in Wohngebieten folgende Regelung (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes):

 

  • Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, somit auch Rasenroboter), Heckenscheren, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider (mit Elektromotor), Vertikutierer, Schredder/ Häcksler, Baustellenkreissägemaschinen:

 

Dürfen nur werktags (= Montag – Samstag) von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.

 

  • Grastrimmer/ Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Freischneider, Laubbläser und Laubsammler:

 

Dürfen nur werktags (= Montag – Samstag) von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden

 

(es sei denn, die Geräte haben das europäische Umweltzeichen, dann gilt eine Betriebszeit von 07:00 bis 20:00 Uhr).

 

Im Interesse einer guten Nachbarschaft wird dringend nahegelegt, bei allen lärmintensiven Arbeiten immer eine Mittagsruhe zwischen 13:00 und 15:00 Uhr einzuhalten.

 

  • Daneben sind noch weitere Regeln zu beachten:

 

  • Nach Art. 12 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes ist es (immer) verboten, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.

 

  • Nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes handelt (immer) ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

 

 

In allen dargestellten Fällen können bei Nichtbeachtung durch das Landratsamt Bußgelder erhoben werden.

 

Daneben können sich Verpflichtungen auch aus privatrechtlichen Vorschriften ergeben, hier sei z. B. auch gedacht an Allgemeine Haus- und Benutzungsordnungen in den Mietverträgen. Verstöße hiergegen sind allerdings auf dem Privatrechtsweg zwischen Mieter und Vermieter zu klären.

 

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, es diesbezüglich nicht auf Rechtsstreitigkeiten ankommen zu lassen und sich in Ihrem eigenen Interesse und auch im Interesse Ihrer Nachbarschaft an die geltenden Vorschriften zu halten.

 

So mancher zähe und meist kostspielige (Rechts-)Streit hätte bei mehr Miteinander und einem offenen Gespräch untereinander schon im Vorfeld vermieden werden können.

 

Einen allgemeinen Überblick über nachbarrechtliche Belange gibt auch die Broschüre der Bayerischen Staatsregierung „Rund um die Gartengrenze“.

Kostenlos zum Download unter https://www.bestellen.bayern.de/