
Hundeanleinverordnung
Verordnung
über das freie Umherlaufen
von großen Hunden und Kampfhunden
(Hundeanleinverordnung – HAV)
Vom 20.12.2004
Aufgrund des Art. 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG (BayRS 2011-2-I) in der geltenden Fassung erlässt der Markt Essenbach folgende
Verordnung
§ 1
Anleinpflicht
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb von Ortschaften, Weilern und im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Gebiet des Marktes Essenbach ständig an der Leine zu führen.
(3) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3,00 m nicht überschreiten.
(4) Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Kampfhunde sind Hunde, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S.268) in der jeweils geltenden Fassung als Kampfhunde gelten.
(2) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.
§ 3
Ausnahmen
Von der Anleinpflicht nach § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
a) Blindenführhunde
b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Deutschen Bahn und der Bundeswehr im Einsatz
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind
d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie
e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt,
- entgegen § 1 Abs. 3 eine nicht reißfeste oder eine mehr als 3,00 m lange Leine verwendet oder
- entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder großen Hund angeleint ausführt, ohne in der Lage zu sein, dieses Tier körperlich zu beherrschen oder als Verantwortlicher einen Kampfhund oder großen Hund von einer Person angeleint ausführen lässt, welche nicht in der Lage ist, dieses Tier körperlich zu beherrschen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.Januar 2005 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Essenbach, 20.12.2004
Markt Essenbach
gez.
Wittmann
Erster Bürgermeister

Erhebung der Hundesteuer
Satzung für die Erhebung
der Hundesteuer
vom 23.05.2006
geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.06.2011
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Essenbach folgende
Satzung:
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Marktgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
(1) Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflosen unentbehrlich sind,
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
7. Hunden in Tierhandlungen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 7 findet keine Anwendung bei Kampfhunden i. S. von § 5a.
§ 3 Steuerschuldner; Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jeden Hund 30,00 €.
(2) Für Kampfhunde i. S. des § 5 a beträgt die Steuer 500,00 €.
§ 5 a Kampfhunde
(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Entsprechend Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-I) in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (BayRS 2011-2-7-I) in den jeweils geltenden Fassungen wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Absatz 1 erfassten Hunden.
(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall auch aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(5) Der erhöhte Steuersatz nach Absatz 2 entfällt bei Tatbeständen nach Absatz 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.
§ 6 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes (BayRS 792-2-E) mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Kampfhunden i.S. von § 5 a.
§ 7 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
§ 9 Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 01. April eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
§ 11 Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten, dem Markt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich dem Markt melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt der Markt ein Hundezeichen aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter(§ 3) soll den Hund unverzüglich beim Markt abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus dem Markt weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das dem Markt unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. *
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.01.2002, geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 03.12.2002, außer Kraft.
Essenbach, den 23.05.2006
Markt Essenbach
Wittmann
Erster Bürgermeister
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 23.05.2006. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.