
Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung des Marktes Essenbach
(BGS/EWS)
Vom 04.12.2007
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.12.2010
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Essenbach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile
Essenbach, Altheim, Mirskofen, Oberahrain, Unterahrain, Ohu, Gaden, Mettenbach, Artlkofen, Bruckbach, Ginglkofen, Oberröhrenbach, Unterröhrenbach, Pettenkofen, Unterunsbach, Oberwattenbach, Unterwattenbach, Wattenbacherau
einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 2,02 €
b) pro m² Geschossfläche 18,27 €
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8 Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10 Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,83 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01. Januar mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 42 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 42 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01. Januar mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 11 Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche.
Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I: 0,3
Zone II: 0,4
Zone III: 0,5
Zone IV: 0,6
Zone V: 0,8
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 25 % oder um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
(4) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01. Januar des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab; bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5) Zur tatsächlich bebauten und befestigten Fläche nach Absatz 3 und 4 zählen nicht Flächen von denen Niederschlagswasser in Eigengewinnungsanlagen eingeleitet wird oder abfließt, aus denen Wasser entnommen wird, für das nach § 10 Absatz 2 Schmutzwassergebühren erhoben werden.
(6) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,26 € pro m² pro Jahr.
§ 12 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.
§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.05. und 01.10 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.*
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.10.1994, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.12.2006 außer Kraft.
Essenbach, 04.12.2007
Markt Essenbach
gez.
Wittmann
Erster Bürgermeister
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 04.12.2007. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.

Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Essenbach
vom 18.12.2001
geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.06.2005
Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erläßt der Markt Essenbach folgende
Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benützung des Friedhofs in Oberahrain und dessen Bestattungseinrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen des Marktes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Rechnungsstellung durch den Markt Essenbach fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich die Fälligkeit von Verwaltungsgebühren (§ 9 Nr. 1 bis 4 und 11 der Satzung) nach Art. 15 des Kostengesetzes.
§ 3
Gebührenschuldner
Zahlungspflichtig ist,
1. wer das Benützungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
3. wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat.
Mehrere Zahlungspflichtige gelten als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenhöhe
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.
§ 5
Beitreibung
Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 6
Gebührenarten
Der Markt erhebt
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Sonstige Gebühren
§ 7
Grabgebühren
1. Die Grabgebühr beträgt für
einen Einzelgrabplatz 276,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
einen Kindergrabplatz
(für Kinder von 3 – 10 Jahren) 62,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
einen Kindergrabplatz
(für Kinder bis zu 3 Jahren) 21,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
2. Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrabplatz beträgt 460,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).
3. Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Betrag in Absatz 1 bzw. 2.
4. Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einer Urnennische in der Urnenwand beträgt 511,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).
5. Die Verlängerung des Benutzungsrechts kann für 6, 12, 18 Jahre, höchstens jedoch 18 Jahre erfolgen. Die Gebühr wird im Verhältnis aufgeteilt.
§ 8
Bestattungsgebühren
Die Gebühr beträgt
a) für die Tätigkeit als Leichendiener 60,00 €
b) für die Tätigkeit eines Leichenträgers, für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus und für die Dienstleistungen während der Beerdigung 50,00 €
c) für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr einschl. einfache Tieferlegung)
aa) für Kindergräber bis zu 2 Jahren 102,00 €
für Kindergräber bis zu 7 Jahren 115,00 €
für Kindergräber bis zu 12 Jahren 136,00 €
bb) für Reihengräber 95,00 €
cc) für Familiengräber je Grabstelle 250,00 €
d) für die Benutzung des Leichenhauses und Ausstattung 51,00 €
bei Kindern unter 10 Jahren 10,00 €
e) für die vom Markt Essenbach durchgeführte Beseitigung
der Kränze, Bukette und Gestecke nach einer Bestattung 41,00 €
f) für die Benutzung der Leichenkühlanlage pro Tag 30,00 €
§ 9
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben für
1. Schriftliche Auskunft 1,50 – 50,00 €
2. Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern
für Kinder- und Reihengräber 5,00 €
für Familiengräber 8,00 €
3. Gestattung von Ausnahmen 15,00 €
4. Umschreibung oder Verlängerung eines Grabbenutzungsrechts
a) eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr
für 1 Jahr
b) für den überlebenden Ehegatten und bei Namensänderung infolge
Wiederverheiratung je Grabstelle 8,00 €
5. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche
a) während der Ruhefrist 92,00 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist 77,00 €
6. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof
a) während der Ruhefrist 92,00 €
b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungsgebühren 77,00 €
7. Ausgrabung und Umbettung Verstorbener bis zu 18 Jahren die Gebühr aus Ziffer 5 und 6
8. Leichenöffnungen
a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus 15,00 €
b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde 8,00 €
c) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 5,00 €
9. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 15,00 €
10. Mehrfache Tieferlegung der Grabsohle 13,00 – 77,00 €
11. Verlegung des Bestattungstermins 10,00 €
12. Fundamentierung entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten
13. nicht aufgeführte Leistungen sowie Leistungen Dritter werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1999 außer Kraft.
Markt Essenbach
Essenbach, den 18.12.2001
gez.
Wittmann
Erster Bürgermeister