
Entwässerungssatzung
Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
des Marktes Essenbach
(Entwässerungssatzung - EWS -)
vom 04.12.2007
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt der Markt Essenbach folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Der Markt betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile
Essenbach, Altheim, Mirskofen, Oberahrain, Unterahrain, Ohu, Gaden, Mettenbach, Artlkofen, Bruckbach, Ginglkofen, Oberröhrenbach, Unterröhrenbach, Pettenkofen, Unterunsbach, Oberwattenbach, Unterwattenbach, Wattenbacherau
(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt der Markt.
(3) Zur Entwässerungsanlage des Marktes gehören auch die Grundstücksanschlüsse.
§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser | ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaft-lichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser. |
Kanäle | sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regen-wasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. |
Schmutzwasserkanäle | dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser. |
Mischwasserkanäle | sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. |
Regenwasserkanäle | dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. |
Sammelkläranlage | ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. |
Grundstücksanschlüsse | sind die Leitungen vom Kanal bis einschließlich Kontrollschacht. (Anschlusskanäle). |
Grundstücksentwäs-serungsanlagen | sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht. |
Messschacht | ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben. |
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Markt.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Der Markt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Anschlusszwang besteht ferner nicht für das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser, soweit eine Versickerung oder anderweitige Ableitung bzw. Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Nichtanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist dem Markt vom Grundstückseigentümer nachzuweisen.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch den Markt innerhalb der von ihm gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Marktes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. Ein Benutzungszwang besteht nicht für das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser, soweit eine Versickerung oder anderweitige Ableitung bzw. Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Nichtanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist dem Markt vom Grundstückseigentümer nachzuweisen.
§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Markt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8 Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden vom Markt hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten.
(2) Der Markt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll bei einer Grundstücksteilung auf Verlangen des Grundstückseigentümers ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt werden, kann der Markt verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung, vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Gleiches gilt bei einer nachträglichen Veränderung des Grundstücksanschlusses.
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage endet am Kontrollschacht. Der Markt kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.
(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann der Markt vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
(7) Bei Bebauung eines am 01.01.2001 unbebauten Grundstückes ist auf dem Grundstück eine Regenwasserpufferanlage (nach Vorgabe des Marktes) vor dem Kontrollschacht zu errichten, wenn das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder wird. Das Fassungsvermögen der Regenwasserpufferanlage muss bei Grundstücken mit einer Grundstücksfläche bis zu 1.000 m² mindestens 6 Liter pro Quadratmeter Grundstücksfläche betragen. Bei Grundstücken mit einer Grundstücksfläche von über 1.000 m² werden grundsätzlich nur 1.000 m² für die Berechnung des Fassungsvermögens angesetzt. Übersteigt die überbaute und befestigte (versiegelte) Fläche auf einem Grundstück 500 m², so sind für jeden Quadratmeter Mehrfläche zusätzlich 15 Liter Fassungsvermögen zu schaffen. Der Grundablass zum Kontrollschacht hat in gedrosselter Form zu erfolgen, die Nennweite darf maximal 40 mm betragen. Sofern auf einem an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen, bebauten Grundstück die überbaute oder befestigte (versiegelte) Fläche erweitert wird und dadurch die überbaute und befestigte (versiegelte) Fläche 500 m² übersteigt, ist auf dem Grundstück eine Regenwasserpufferanlage entsprechend den Sätzen 1 bis 5 zu errichten. Das Fassungsvermögen dieser Anlage muss mindestens 15 Liter pro Quadratmeter neu geschaffener Fläche betragen.
(8) Von der Verpflichtung zur Errichtung einer Regenwasserpufferanlage nach Absatz 7 wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn diese aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Markt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) | Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000, |
b) | Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind, |
c) | Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, |
d) | wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über |
- | Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll, |
- | Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, |
- | die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, |
- | Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, |
- | die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen. |
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne haben den beim Markt aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Der Markt prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Markt schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt der Markt dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Marktes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann der Markt Ausnahmen zulassen.
§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Markt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Markt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung des Marktes freizulegen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Markt zur Nachprüfung anzuzeigen.
(5) Der Markt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Markt befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12 Überwachung
(1) Der Markt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn der Markt sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten des Marktes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Markt eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Der Markt kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann der Markt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen - insbesondere in Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung vom 20. September 1995 (GVBl S. 769) in der jeweils geltenden Fassung - eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Markt anzuzeigen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für Benutzer der Grundstücke.
§ 13 Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 14 Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt der Markt.
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3. radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6. Grund- und Quellwasser
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Markt in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden, soweit der Markt keine Einwendungen erhebt.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als + 35 ° C ist,
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden ist
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann der Markt in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Markt erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.
(5) Der Markt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Markt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Der Markt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem Markt eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Der Markt kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.
(6a) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen oder aus gasbefeuerten Brennwertanlagen über 200 kW in die Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und dem Markt über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten Unternehmers vorzulegen.
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Markt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist der Markt sofort zu verständigen.
§ 16 Abscheider
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Markt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17 Untersuchung des Abwassers
(1) Der Markt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Markt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Der Markt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Eigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und dem Markt vorgelegt werden. Der Markt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten des Marktes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und den Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 18 Haftung
(1) Der Markt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Der Markt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Markt für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19 Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Markt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Marktes mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung vom 14.11.2000 außer Kraft.
Essenbach, 04.12.2007
Markt Essenbach
Wittmann
Erster Bürgermeister

Beitrags- und Gebührensatzung
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung des Marktes Essenbach
(BGS/EWS)
Vom 04.12.2007
Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.12.2010
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Essenbach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile
Essenbach, Altheim, Mirskofen, Oberahrain, Unterahrain, Ohu, Gaden, Mettenbach, Artlkofen, Bruckbach, Ginglkofen, Oberröhrenbach, Unterröhrenbach, Pettenkofen, Unterunsbach, Oberwattenbach, Unterwattenbach, Wattenbacherau
einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 2,02 €
b) pro m² Geschossfläche 18,27 €
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8 Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 10 Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,83 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01. Januar mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 42 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 42 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01. Januar mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 11 Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche.
Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I: 0,3
Zone II: 0,4
Zone III: 0,5
Zone IV: 0,6
Zone V: 0,8
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 25 % oder um mindestens 400 m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
(4) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01. Januar des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab; bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5) Zur tatsächlich bebauten und befestigten Fläche nach Absatz 3 und 4 zählen nicht Flächen von denen Niederschlagswasser in Eigengewinnungsanlagen eingeleitet wird oder abfließt, aus denen Wasser entnommen wird, für das nach § 10 Absatz 2 Schmutzwassergebühren erhoben werden.
(6) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,26 € pro m² pro Jahr.
§ 12 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.
§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.05. und 01.10 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.*
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.10.1994, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.12.2006 außer Kraft.
Essenbach, 04.12.2007
Markt Essenbach
Wittmann
Erster Bürgermeister
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 04.12.2007. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.

Öffentliche Fäkalschlammentsorgung
S a t z u n g
für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung
des Marktes Essenbach
(Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES -)
Vom 14.11.2000
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt der Markt Essenbach folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Geltungsbereich
(1) Der Markt besorgt nach dieser Satzung die Beseitigung einschließlich Abfuhr des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamms (Fäkalschlammentsorgung).
(2) Die Fäkalschlammentsorgung und die in der Entwässerungssatzung des Marktes geregelte Abwasserbeseitigung über die (leitungsgebundene) Entwässerungsanlage bilden zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen.
(3) Die Fäkalschlammentsorgung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Marktes
Essenbach.
(4) Im übrigen bestimmt Art und Umfang der Markt.
§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer enthaltenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.
Grundstückskläranlagen sind alle Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser. Ihnen stehen Gruben zur Sammlung solcher Abwässer gleich.
Grundstücksentwässerungsanlagen sind die gesamten Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten und Einleiten des Abwassers dienen (gegebenenfalls einschließlich eines Kontrollschachts), und die Grundstückskläranlage.
Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird
und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll. Nicht dazu zählt der in Grundstückskläranlagen mit Abwasserbelüftung zurückgehaltene stabilisierte Schlamm.
(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Entwässerungssatzung des Marktes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung berechtigt. Er ist dabei insbesondere nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 auch berechtigt, allen anfallenden Fäkalschlamm entsorgen zu lassen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, auf denen das dort anfallende Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. Welche Grundstücke durch eine Sammelkanalisation erschlossen werden, bestimmt der Träger der Entwässerungsanlage.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn der Fäkalschlamm wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres vom Markt übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem er anfällt;
2. solange eine Übernahme des Fäkalschlamms technisch oder wegen des
unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
Sind Fäkalschlämme nicht die Reste von ausschließlich häuslichen Abwässern üblicher Art, kann der Markt den Nachweis verlangen, dass es sich nicht um einen vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossenen Schlamm handelt.
(4) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht ferner nicht für landwirtschaftliche Anwesen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebszugehörigen landwirtschaftlich genutzten Flächen ordnungsgemäß ausgebracht wird.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).
Dabei sind deren Grundstücke einschließlich der Bestandteile und etwaigen Zubehörs so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Fäkalschlamms nicht behindert wird. Der Markt kann daher insbesondere verlangen, dass die Zufahrt zur Grundstückskläranlage ermöglicht und instandgehalten wird und dass störende Bepflanzungen und Überschüttungen von Schachtdeckeln beseitigt werden.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, ist insbesondere nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 alles Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser der Grundstückskläranlage zuzuführen und der gesamte anfallende Fäkalschlamm der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückskläranlage darf kein Abwasser zugeführt werden, zu dessen Behandlung sie bestimmungsgemäß nicht geeignet oder vorgesehen ist.
(3) Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Marktes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Markt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Bau- und Wasserrechts, und nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist.
§ 9
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor eine Grundstückskläranlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Markt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen, die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die
Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,
c) weitere im Einzelfall vom Markt geforderte Angaben und Unterlagen, insbesondere über die zulässige oder tatsächliche Nutzung eines Grundstücks sowie über Art und Menge des Fäkalschlamms.
(2) Die Grundstückseigentümer haben dem Markt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen.
(3) Der Markt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Er kann verlangen, dass Leitungen nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes verdeckt werden dürfen.
(4) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(5) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer vom Markt zu setzenden angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Markt zur Nachprüfung anzuzeigen.
(6) Der Markt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden.
(7) Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Markt befreit den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(8) Beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grundstückskläranlagen im Sinn dieser Satzung sind dem Markt binnen 6 Monaten anzuzeigen. Dieser kann bei berechtigtem Interesse die Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen verlangen.
§ 10
Überwachung
(1) Der Markt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasser- und Schlammproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten des Marktes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.
(2) Der Markt kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen und Beeinträchtigungen der Fäkalschlammentsorgung ausschließt.
(3) Wird der Grundstückskläranlage nicht ausschließlich häusliches Abwasser zugeführt, kann der Markt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Markt anzuzeigen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke. Nach anderen Vorschriften bestehende Bau-, Betriebs- und Sorgfaltspflichten des Grundstückseigentümers oder des Benutzers bleiben unberührt.
§ 11
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Die Grundstückskläranlage ist ordnungsgemäß außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist und das Abwasser in eine Sammelkanalisation mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der Entwässerungssatzung des Marktes in der jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 12
Entsorgung des Fäkalschlamms
(1) Der Markt oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und fährt den Fäkalschlamm mindestens einmal pro Jahr ab. Den Vertretern des Marktes und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.
(2) Der Markt bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht.
(3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.
(4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen längeren Entleerungsturnus oder einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen; der Markt entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.
(5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Marktes über. Der Markt ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§ 13
Verbot des Einleitens, Benutzungsbedingungen
(1) In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder
eingebracht werden, die
- die bei der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die Grundstückskläranlage oder die zur öffentlichen Fäkalschlammentsorgung verwendeten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung erschweren, behindern
oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3. radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Fäkalschlamms führen, Lösemittel
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6. Grund- und Quellwasser, Niederschlagswasser, Kühlwasser
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies,
Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser, in der Art und in der
Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise
anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder von der öffentlichen Fäkalschlammentsor-
gung zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Markt in den
Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat.
(3) Die Benutzungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt. Sind die Fäkalschlämme Reste von ausschließlich häuslichen Abwässern üblicher Art, bedarf es keiner Festlegung von besonderen Benutzungsbedingungen.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann der Markt in Benutzungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Anlagen, Fahrzeuge und Geräte oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung geltenden Vorschriften erforderlich ist.
(5) Der Markt kann die Benutzungsbedingungen nach Absatz 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Grundstückskläranlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Markt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
§ 14
Untersuchung des Abwassers
(1) Der Markt kann über die Art und Menge des in die Grundstückskläranlage eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Markt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 13 fallen.
(2) Die Beauftragten des Marktes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 15
Haftung
(1) Kann die Fäkalschlammentsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüsse oder ähnlicher Gründe sowie wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet der Markt unbeschadet Absatz 2 nicht für die hierdurch hervorgerufenen Schäden; unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.
(2) Der Markt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Markt für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 1,2 und 8 und § 10 Abs. 4 und 5 festgelegten Melde-,
Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 13 Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlage einleitet oder
einbringt,
4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 den Vertretern des Marktes und seinen Beauftragten
nicht ungehinderten Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt.
§ 17
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.
Essenbach, 14.11.2000
Markt Essenbach
gez.
Wittmann
Erster Bürgermeister

Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgung
Gebührensatzung zur
Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-FES)
des Marktes Essenbach
Vom 16.01.2001
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Essenbach folgende Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Beseitigung des Fäkalschlammes Beseitigungsgebühren.
§ 2
Beseitigungsgebühr
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
(2) Die Gebühr beträgt 73,50 DM pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Hauskläranlage bei einer Entsorgung mit Saugleitung bis zu 12 Meter Länge.
§ 3
Gebührenzuschläge
(1) Sollte für die Beseitigung des Fäkalschlamms im Einzelfall eine Saugleitung von über 12 Meter Länge erforderlich sein, so wird ein Zuschlag von 2,32 DM für jede weitere 3 Meter Schlauchlänge erhoben.
(2) Für Fäkalschlamm, dessen Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung um mehr als 30 v. H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 25 v. H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung um mehr als 100 v. H., so beträgt der Zuschlag 50 v.H. des Kubikmeterpreises.
§ 4
Entstehen der Gebührenschuld
Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes.
§ 5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 6
Fälligkeit
Die Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 7
Pflichten des Gebührenschuldners
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen d.h. insbesondere einen außerordentlichen Abfuhrbedarf unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Februar 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung vom 21.11.2000 außer Kraft
Essenbach, den 16.01.2001
Markt Essenbach
gez.
Wittmann
Erster Bürgermeister