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Hundehaltung im Gemeindegebiet


Der Marktgemeinderat hat aufgrund verschiedener Probleme im Zusammenhang mit der Hundehaltung im Gemeindegebiet den Erlass zweier Rechtsvorschriften beschlossen, die das freie Umherlaufen von Hunden reglementieren und den Haltern verschiedene Pflichten auferlegen.

 

Allerdings sei gleich vorweg darauf hingewiesen, dass es sich hier um Verpflichtungen handelt, die ein gewissenhafter, verantwortungsbewusster Hundehalter auch ohne gesetzliche Grundlagen beherzigen würde bzw. auch schon vorher immer befolgt hat.

 

Im Einzelnen geht es um folgende Bereiche:

 

1. Anleinpflicht für alle Hunde in gemeindlichen Grünanlagen und Kinderspielplätzen :

 

In den öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätzen der Gemeinde müssen alle Hunde, also auch kleine und ungefährliche, an einer reißfesten, maximal 3 Meter langen Leine geführt werden.

 

Dies gilt uneingeschränkt auch für Hunde, die absolut zuverlässig gehorchen und der Halter anwesend ist.

 

 

2. Außerhalb von Grünanlagen und Kinderspielplätzen :

 

Anleinpflicht für alle großen Hunde und Kampfhunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb von Ortschaften, Weilern und im Zusammenhang bebauter Ortsteile:

 

In Ergänzung zu den Ausführungen in Nr. 1 gilt auch außerhalb von Spielplätzen und Grünanlagen eine Anleinpflicht innerhalb der Ortschaften, allerdings nicht für alle Hunde, sondern nur mehr für große Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm sowie für Kampfhunde (die bei uns allerdings bislang nicht vorkommen).

 

Immer zu den großen Hunden zählen erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge (auch wenn sie im Einzelfall einmal unter 50 cm Schulterhöhe bleiben sollten).

 

Auch in diesen Fällen gilt wie schon unter Nr. 1:

· Die Leine muss reißfest und darf nicht länger als 3 Meter sein.

· Die Anleinpflicht gilt unabhängig, ob ein Hund gefährlich ist oder dem Halter zuverlässig gehorcht.

· Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss auch jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

 

Ausnahmen gelten für Blindenhunde, Diensthunde/Rettungshunde (z. B. der Polizei) im Einsatz, Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind sowie im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.

 

Achtung: Die Anleinpflicht nach Nr. 2 gilt nicht außerhalb der bebauten Gebiete.

 

Hier ist dem Tierschutzgedanken und dem Bedürfnis eines Hundes nach artgerechter freier Bewegung Rechnung zu tragen. Dies heißt allerdings nicht, dass ein Hund auf der freien Flur unkontrolliert und ohne Aufsicht laufen darf. Der Halter muss immer dabei sein und auf sein Tier sofort einwirken können. Voraussetzung ist dabei zwangsläufig, dass der Hund auch absolut zuverlässig gehorcht.

Wenn es außerhalb der bebauten Gebiete zu Gefährdungen durch frei laufende Hunde kommen sollte, kann die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im Einzelfall auch eine generelle Anleinpflicht oder Maulkorbpflicht für den betreffenden Hund anordnen.

 

Sollte ein freilaufender Hund in der Natur Wildtieren nachstellen, hat darüber hinaus ein Jäger das Recht, den Hund zu töten (diese Regelungen gelten übrigens schon immer). Bei einem unbeaufsichtigten freien Laufen lassen eines Hundes in einem Jagdrevier kann zudem eine Geldbuße verhängt werden.

 

 

3. Verunreinigungen durch Hundekot:

 

· auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Geh- und Radwegen, Grünstreifen, Seitenstreifen, Böschungen:

 

Hier galt schon immer ein Verbot, diese öffentlichen Flächen durch Hundekot verschmutzen zu lassen. Die Halter waren im Notfall auch verpflichtet, evtl. Hinterlassenschaften wieder zu beseitigen.

Diese Verpflichtungen gelten unverändert fort.

 

· in öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätzen (auch Bolzplätzen):

 

Neu erlassen wurde ergänzend ein Verbot, die gemeindlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigen zu lassen. Auch hier gilt die Pflicht des Hundeführers, - wenn es schon nicht zu verhindern war – Hundekot wieder zu beseitigen.

 

Bei Nichtbeachtung kann dem Betroffenen im Wiederholungsfall der Zutritt zu den Anlagen und Spielplätzen untersagt werden.

 

· Zu beachten ist auch , dass Hundekot in landwirtschaftlichen Flächen und Wiesen erhebliche Probleme hervorrufen kann, insbesondere bei verschmutztem Grünfutter, das bei Rindern schwere Erkrankungen auslösen kann.

· Die Frage nach dem „Wohin?“, wenn einmal ein Malheur passiert sein sollte, ist im übrigen ohne größere Probleme lösbar: In der Marktverwaltung (kostenlos) oder im Zoohandel gibt es Hundetüten für alle Fälle. Eine Entsorgung kann dann über den Restmüll erfolgen.

 

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit den neuen Vorschriften verschiedene Regeln aufgestellt werden, die im Grundsatz z. T. schon vorher galten oder von vernünftigen Hundehaltern schon immer beachtet wurden, aber leider halt nicht von allen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten haben den Gemeinderat letztlich bewogen, die zitierten Maßnahmen rechtsverbindlich festzulegen.

 

Dies hat selbstverständlich auch die Konsequenz, dass Hundeführer, die glauben, sich nicht daran halten zu müssen, künftig mit Bußgeldbescheiden konfrontiert werden können. Der gesetzlich vorgesehene Höchstbußgeldrahmen ist dabei recht beachtlich (bis zu 2.500,00 €).

 

Die neuen Vorschriften sind seit 01. Januar 2005 in Kraft.

 

Wir hoffen natürlich, dass es zu solchen Zwangsmaßnahmen nicht kommen muss und appellieren an die Hundeführer alles für ein friedliches Miteinander zwischen allen Betroffenen zu tun.

 

Zum Schluss noch eine kritische Anmerkung aus gegebenem Anlass: Die ergriffenen Maßnahmen wurden ganz bestimmt nicht durch einzelne Beschwerdeführer veranlasst, sie beruhen vielmehr auf einer Gesamtbeobachtung der angesprochenen Thematik, und das durchaus über einen längeren Zeitraum und auf das gesamte Gemeindegebiet bezogen.


Hinweise zum Abbrennen von Sonnwend-Feuern


 

In den nächsten Tagen werden nach altem Brauch wieder in vielen Orten des Landkreises Sonnwendfeuer entzündet. Grundsätzlich hat das Landratsamt keine Einwendungen dagegen.

 

Folgendes sollte jedoch beachtet werden:

 

Das Feuer ist der zuständigen Gemeinde anzuzeigen; Polizei und Feuerwehr sind zu verständigen.

 

Als Brennstoff darf nur naturbelassenes trockenes Holz verwendet werden. Das Anzünden von Spanplatten, Möbeln, Reifen, Kunststoffen, Altölen oder sonstigen Reststoffen und Abfällen ist verboten.

 

Die Zugabe von Abbranntbeschleunigern (Treibstoffe o. ä.) ist unzulässig.

 

Die Feuerstelle ist durch Erwachsene ständig zu beaufsichtigen. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

 

Brandrückstände sowie Abfälle (Flaschen, Tüten, usw.) sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

 

Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung der vorgesehenen Abbrennorte keine Biotope befinden.

 

In Naturschutzgebieten sind Sonnwendfeuer grundsätzlich unzulässig. In Landschaftsschutzgebieten bedürfen sie der Erlaubnis des Landratsamtes.

 

Das Holz für die Sonnwendfeuer darf erst am Tag des Abbrennens aufgeschichtet werden, damit Tiere, die ihren Unterschlupf im Holz gesucht haben, nicht mitverbrannt werden. Die neu aufgeschichteten Haufen sind vor dem Entzünden nochmals auf das Vorhandensein von Tieren zu untersuchen.

 

Landratsamt Landshut, 06.06.2005

 

 

 

 

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