
Bekanntmachung „Zehnergarten“, Altheim, Deckblatt Nr. 2
Der Marktgemeinderat Essenbach hat den oben benannten Bebauungs- und Grünordnungsplan am 27.10.2011 als Satzung beschlossen. Er tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Grünordnung wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Markt Essenbach, Rathaus, Bauverwaltung während der üblichen Dienststunden (Mo. bis Fr. von 08:00 bis 12:00 Uhr und Di. von 13:00 bis 15:00 Uhr und Do. von 13:00 bis 17:30 Uhr) bereitgehalten. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 08703/808-27, -28). Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für den nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Essenbach unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründen Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.