Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und KinderspielplätzeSatzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze des Marktes Essenbach
Vom 20. Dezember 2004
Der Markt Essenbach erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl S. 272), folgende
Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Die im Marktgebiet Essenbach vorhandenen Grünanlagen und Kinderspielplätze sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Essenbach.
(2) Grünanlagen nach Absatz 1 sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und vom Markt Essenbach unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, natürliche und künstliche Wasserflächen und Wassereinrichtungen, gekennzeichnete Spiel-, Sport- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen.
(3) Zu den Grünanlagen nach Absatz 1 gehören nicht geschlossene Kleingärten und die vom Markt Essenbach unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken, Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die als Bestandteile der öffentlichen Straßen gelten sowie Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern.
(4) Kinderspielplätze nach Absatz 1 sind alle Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind, vom Markt Essenbach unterhalten werden und in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt sind.
§ 2 Recht auf Benutzung
Jedermann hat das Recht, die Grünanlagen und Kinderspielplätze unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und des Spielens nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.
§ 3 Verhalten in den Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen
(1) Die Grünanlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden, die Anlageneinrichtungen nicht verändert werden.
(2) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen und auf den Kinderspielplätzen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) In den Grünanlagen und auf den Kinderspielplätzen ist den Benutzern insbesondere verboten:
1. Hunde frei bzw. an einer mehr als 3 m langen, reißfesten Leine herumlaufen zu lassen sowie
2. die Grünanlagen und Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigen zu lassen.
§ 4 Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise in den Grünanlagen oder auf den Kinderspielplätzen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung von Hundekot.
§ 5 Vollzugsanordnungen
(1) Der Markt Essenbach und das von ihm bestellte Aufsichtspersonal kann im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung erlassen.
(2) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Anlagenbereich ergehenden Anordnungen des Marktes Essenbach oder des von ihm bestellten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 6 Platzverweis und Betretungsverbot
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung
1. Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, 2. in den Grünanlagen oder auf den Kinderspielplätzen eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder 3. gegen Anstand und Sitte verstößt,
kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Grünanlagen und der Kinderspielplätze untersagt werden.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Die Benutzung der Grünanlagen und der Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Markt Essenbach haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 8 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich
1. die in § 3 Abs. 2 aufgeführten allgemeinen Verhaltensvorschriften nicht befolgt, 2. den in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 benannten Verboten zuwiderhandelt, 3. der Beseitigungspflicht gemäß § 4 nicht nachkommt, 4. einer aufgrund des § 5 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet oder 5. einem gemäß § 6 ausgesprochenen Platzverweis oder Betretungsverbot zuwiderhandelt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
Essenbach, 20.12.2004 Markt Essenbach
Wittmann Erster Bürgermeister
Anlage
Kinderspielplätze nach § 1 Abs. 4 der Satzung:
Satzung für die Freibäder Oberahrain und MirskofenSatzung für die Benutzung der gemeindlichen Freibäder Ahrain und Mirskofen (Bädersatzung)
Vom 22.05.2012
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Essenbach folgende
Satzung:
I. Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung
Der Markt Essenbach unterhält und betreibt die gemeindlichen Freibäder Oberahrain (an der Badstraße) und Mirskofen (in Steinmühle) als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jedermann zur Benutzung zugänglich sind. Die Freibäder dienen der Gesundheitspflege und der Erholung sowie der körperlichen Ertüchtigung und als Sportstätten.
II. Benutzungsordnung
§ 2 Benutzungsberechtigte
(1) Zur Benutzung der Freibäder und ihrer Einrichtungen ist im Rahmen dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich jedermann berechtigt.
(2) Von der Benutzung der Bäder sind ausgeschlossen
a) Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder an offenen Wunden, Hautausschlag oder ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten leiden oder größere Wundverbände tragen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden
b) Betrunkene sowie
c) mit Ungeziefer behaftete Personen.
(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- oder auskleiden können, insbesondere Kinder unter 6 Jahren, ist die Benutzung der Bäder nur in Begleitung von Personen über 18 Jahren gestattet; gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen.
§ 3 Öffnungs- und Badezeiten
(1) Der Markt Essenbach bestimmt die Öffnungs- und Betriebszeiten der Freibäder. Diese Zeiten werden durch Anschläge in den beiden Freibädern und in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntgegeben. Der Markt behält sich vor, den Betrieb eines Bades aus zwingenden Gründen, insbesondere bei kalter Witterung, vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern.
(2) 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben und Badegäste nicht mehr zugelassen. Gleichzeitig sind die Badebecken zu räumen. Die Freibäder selbst sind spätestens zum festgelegten Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Der Restaurantbetrieb endet ebenfalls spätestens zum festgelegten Ende der Öffnungszeit.
(3) Bei Überfüllung und unvorhergesehenen Ereignissen (Bau- und Reparaturarbeiten usw.) können die Freibäder zeitweise für den Besuch allgemein oder für Kinder unter 14 Jahren ohne Begleitung gesperrt oder vorzeitig geschlossen werden.
§ 4 Benutzungsbestimmungen
(1) Die Freibäder stehen jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung gegen Entrichtung eines Eintrittspreises, der in einer Gebührensatzung festgelegt wird, zur Verfügung.
(2) Der Aufenthalt im Freibad ist nur den Inhabern von Zeitkarten gestattet, soweit keine Sonderregelung gilt.
(3) Mit Lösung der Zeitkarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen dieser Badesatzung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
(4) Zeitkarten sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzulegen.
§ 5 Aufbewahrung von Kleidungsstücken, Wertsachen und dergleichen
(1) Für den Freibadbetrieb stehen eigene Garderobenschränke zur Verfügung. Durch Einwerfen einer Euromünze in das Schloss kann der Schrank versperrt werden. Beim Aufsperren erhält der Badegast die Münze wieder zurück. Jeder Badegast hat den Schlüssel für die Wertfächer selbst zu verwahren. Bei Verlust des Schlüssels wird die Kleidung etc. erst nach genauer Beschreibung ausgehändigt. Die Kosten eines evtl. notwendigen Schlüsselersatzes und eines Ersatzschlosses hat der Badegast zu tragen.
(2) Das Umkleiden hat getrennt nach Geschlechtern in den hierfür bestimmten Umkleideräumlichkeiten zu erfolgen. Umkleiden außerhalb der Umkleideräume ist verboten.
(3) Das Benutzungsrecht der Garderobenschränke erstreckt sich nur auf die Dauer der jeweiligen Badezeit. Beim Verlassen des Bades müssen die Garderobenschränke geleert und geöffnet werden.
§ 6 Badekleidung
(1) Jeder Badegast hat eine farbechte, allgemein übliche Badekleidung zu tragen, ausgenommen Zuschauer bei Veranstaltungen i. S. v. § 8 Abs. 2.
(2) Badegäste, deren Badekleidung den Anforderungen des Abs. 1 nicht entspricht, werden aus dem Freibad verwiesen.
§ 7 Körperreinigung
(1) Zur Körperreinigung stehen als Einseifstellen ausschließlich geschlossene Duschkabinen zur Verfügung. Übelriechende Schmier- und Einreibemittel dürfen nicht verwendet werden. Körperreinigung in den Schwimmbecken ist verboten.
(2) Vor Benutzung der Schwimmbecken hat sich jeder Badegast in den Duschräumen gründlich zu reinigen.
§ 8 Verhalten im Freibad
(1) Die Einrichtungen und Anlagen der Freibäder sind pfleglich zu behandeln. Papier und andere Abfälle sind in die Abfallkörbe zu werfen. Bei Beschädigung und Verunreinigung hat der Verursacher für den Ersatz des entstandenen Schadens, insbesondere für die dadurch entstehenden Instandsetzungs- und Reinigungskosten aufzukommen. Bei Verunreinigung jeder Art wird eine Mindestreinigungsgebühr von 3 Euro erhoben, die sofort beim Aufsichtspersonal gegen Quittung zu bezahlen ist. Findet ein Badegast den ihm zugewiesenen Umkleideraum oder das Aufbewahrungsschrankkästchen verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies dem Aufsichtspersonal sofort mitzuteilen. Spätere Einsprüche werden nicht anerkannt. Bei grober oder vorsätzlicher Verunreinigung oder Beschädigung muss mit Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gerechnet werden.
(2) Bei Veranstaltungen dürfen die abgesperrten Teile der Freibäder von Unbeteiligten nicht benutzt werden. Zuschauer solcher Veranstaltungen haben den hierfür festgesetzten Eintrittspreis zu entrichten.
(3) Die Badegäste haben auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Mitbenutzer Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung zuwider läuft. Insbesondere hat er sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(4) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
(5) Insbesondere untersagt sind:
a) das Herumtoben, Lärmen, Singen, Pfeifen, sowie der Betrieb von Tonträgern und Musikinstrumenten
b) das Rauchen in sämtlichen Räumen der Freibäder und in den Schwimmbecken
c) das Ausspucken auf den Boden und in das Badewasser, und das Werfen irgendwelcher Gegenstände in die Schwimmbecken zu werfen
d) das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall
e) das Tragen von Badeschuhen, Schwimmflossen und Taucherbrillen sowie der Gebrauch von Seife, Bürsten und ähnlichem in den Schwimmbecken, das Anwenden von Einreibemitteln vor Benutzung der Schwimmbecken
f) das Belästigen anderer Badegäste durch sportliche Übungen oder Spiele, andere unterzutauchen, in die Schwimmbecken zu stoßen oder auf sonstige Art zu belästigen, in die Schwimmbecken zu springen, auf den Badeumgängen zu laufen und an den Einstiegsleitern zu turnen
g) das Herumstehen und Herumliegen in den Gängen und in den Umkleideräumen sowie auf den Bänken der Umkleideräume
h) die missbräuchliche Entfernung und Verwendung von Rettungsgeräten, das Auswringen der Badekleidung und der Badewäsche in die Schwimmbecken oder Umkleideräume
i) die Bäder auf anderem Wege als durch den Haupteingang zu betreten oder zu verlassen, das gewerbsmäßige Filmen, Zeichnen und Malen, das Feilbieten von Waren sowie das Verteilen von Druckschriften und Reklamemitteln innerhalb des gesamten Badegeländes
j) das Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Betriebsräumen.
(6) Die Schwimmbecken dürfen nur über die Treppen und Leitern betreten werden. Treppen und Leitern sind stets freizuhalten. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden, soweit es der Badebetrieb erlaubt. Die Springer haben sich vor jeden Sprung sorgfältig zu vergewissern, dass der Sprungbereich frei ist.
(7) Nichtschwimmer dürfen nur den hierfür bestimmten Teil der Schwimmbecken benützen. Die Benützung der Startblöcke erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet; das Schwimmen im Sprungbereich ist dann unzulässig. Für Unfälle, die sich bei der Benützung der Sprunganlagen ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Aufsichtspersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.
(8) Einer besonderen Genehmigung bedarf:
a) das gewerbsmäßige Fotografieren; bei Privataufnahmen ist zu beachten, dass andere Badegäste nur mit deren Einverständnis fotografiert werden dürfen
b) das Filmen, Zeichnen und Malen
c) das Feilbieten und der Verkauf von Waren sowie das Verteilen von Drucksachen und Reklamemitteln
§ 9 Aufsicht
(1) Das Aufsichtspersonal ist ermächtigt, das Hausrecht im Namen des Marktes Essenbach auszuüben.
(2) Das Aufsichtspersonal ist verpflichtet, für die Sicherheit der Badegäste und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer für Ordnung und Ruhe und hierfür insbesondere zur Einhaltung der Bädersatzung durch die Badegäste zu sorgen. Den Anordnungen des Badepersonals ist insoweit Folge zu leisten.
(3) Das Aufsichtspersonal ist befugt, Badegäste, die in grober Weise die Gebote der Sittlichkeit und des Anstandes verletzen, die Ruhe, Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, insbesondere gegen die in § 8 dieser Satzung festgelegten Verhaltensregelungen verstoßen oder sich den Anordnungen des Aufsichtspersonals widersetzen, unverzüglich aus den Freibädern zu verweisen und strafbare Handlungen zur Anzeige zu bringen. Widersetzungen bei Verweisungen aus dem Bad können Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.
(4) Den nach Abs. 3 gemaßregelten Badegästen kann der weitere Zutritt zu einem oder allen Freibädern des Marktes Essenbach zeitweise oder dauernd untersagt werden.
(5) Auf Rückerstattung von Eintrittspreisen besteht in den Fällen der Abs. 3 und 4 kein Anspruch. Dies gilt auch für erworbene Saisonkarten bei dauernder Untersagung des Zutritts.
(6) Zur Vornahme zusätzlicher Verrichtungen, außer Schwimmunterricht, ist das Aufsichtspersonal weder berechtigt noch verpflichtet.
(7) Wünsche oder Beschwerden sind unter Angabe des Namens und der Anschrift entweder beim Aufsichtspersonal oder bei der Marktverwaltung vorzubringen.
§ 10 Haftung
(1) Die Benutzung der Einrichtungen (Schwimm- und Badebecken und sonstige Einrichtungen etc.) erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers, der die gebotene Sorgfalt anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweise des Marktes und des Aufsichtspersonals zu beachten hat.
(2) Der Markt Essenbach haftet nur für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Freibäder, bei der ordnungsgemäßen Benutzung der Einrichtungen oder durch Maßnahmen im Vollzug der Badesatzung entstehen, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, oder dem Markt bei Auswahl, Leitung oder Überwachung der verantwortlichen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Markt Essenbach nicht für Schäden, die den Badegästen durch Dritte zugefügt werden
(3) Die Badebesucher und deren Aufsichtspflichtige haften für alle Schäden, die sie bei der Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen dem Markt zufügen, nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen. Für den Verlust oder die Beschädigung der ausgeliehenen Garderobenschlüssel haftet der Badegast, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(4) Der Markt Essenbach ist berechtigt, Schäden, deren Behebung für den Badebetrieb erforderlich ist, auf Kosten des Haftungspflichtigen sofort zu beheben.
§ 11 Mitnahme und Unterstellung von Fahrzeugen und Tieren
(1) Fahrzeuge jeder Art mit Ausnahme der in Abs. 2 bezeichneten, dürfen in den Freibadgeländen nicht untergebracht werden.
(2) Die Mitnahme von Kinderwägen sowie Sesselwagen von Körpergeschädigten ist erlaubt.
(3) Tiere jeder Art dürfen in das Freibad nicht mitgenommen werden.
§ 12 Fundsachen
(1) Fundsachen, die in den Freibädern gefunden werden, sind beim Aufsichtspersonal abzuliefern. Bei Unterlassung der Ablieferung ist mit Strafanzeige wegen Fundsachenunterschlagung zu rechnen.
(2) Fundgegenstände werden zwei Wochen lang beim Badeverwalter aufbewahrt und durch Anschlag am Eingang bekanntgegeben. Nach Ablauf dieser Zeit werden Fundgegenstände dem gemeindlichen Fundamt übergeben und nach den gesetzlichen Bestimmungen als Fundsache behandelt.
(3) Bei der Behandlung von Fundsachen haftet der Markt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals.
§ 13 Schwimmunterricht
Private Schwimmlehrer sind zur gewerblichen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.
§ 14 Schulen
(1) Diese Badesatzung gilt entsprechend für die Benutzung der Freibäder für Unterrichts-, Übungs- und Rettungsbetrieb der Schulen.
(2) Die Badebenutzer im Sinne des Abs. 1 genießen jedmögliche vertretbare Förderung; sie sind jedoch den anderen Badebenutzern gegenüber nicht grundsätzlich bevorrechtigt.
(3) Die Zulassung geschlossener Abteilungen und die erforderlichen Einzelheiten ihrer Badebenutzung werden allgemein oder von Fall zu Fall durch Vereinbarung im Rahmen dieser Badeordnung geregelt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten besteht nicht.
(4) Bei jeder Benutzung der Freibäder durch die Schulklassen oder in geschlossenen Abteilungen und Riegen ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen. Unbeschadet der eigenen Aufsichtspflicht des Marktes (§9) ist diese Aufsichtsperson verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieser Badesatzung und etwaige Anordnungen des Marktes und seiner Bediensteten eingehalten werden.
(5) Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Badeordnung und etwaige Anordnungen des Marktes und seiner Dienstkräfte kann der betreffenden Personengruppe das Betreten und Benutzen der Freibäder untersagt werden.
§ 15 Ahndung und Zuwiderhandlung
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Vorschriften der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 11 zuwiderhandelt.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Essenbach, 22.05.2012 Markt Essenbach
Wittmann Erster Bürgermeister Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Essenbach
vom 18.12.2001 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.06.2005
Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erläßt der Markt Essenbach folgende
Friedhofsgebührensatzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benützung des Friedhofs in Oberahrain und dessen Bestattungseinrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen des Marktes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Rechnungsstellung durch den Markt Essenbach fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich die Fälligkeit von Verwaltungsgebühren (§ 9 Nr. 1 bis 4 und 11 der Satzung) nach Art. 15 des Kostengesetzes.
§ 3 Gebührenschuldner
Zahlungspflichtig ist, 1. wer das Benützungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, 2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, 3. wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt und sich zur Zahlung verpflichtet hat.
Mehrere Zahlungspflichtige gelten als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenhöhe
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.
§ 5
Beitreibung
Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 6 Gebührenarten
Der Markt erhebt a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Sonstige Gebühren
§ 7 Grabgebühren
1. Die Grabgebühr beträgt für einen Einzelgrabplatz 276,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre) einen Kindergrabplatz (für Kinder von 3 – 10 Jahren) 62,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre) einen Kindergrabplatz (für Kinder bis zu 3 Jahren) 21,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre)
2. Die Grabgebühr für das Benutzungsrecht an einem Familiengrabplatz beträgt 460,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).
3. Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Betrag in Absatz 1 bzw. 2.
4. Die Gebühr für das Benutzungsrecht an einer Urnennische in der Urnenwand beträgt 511,00 € für die Ruhefrist (18 Jahre).
5. Die Verlängerung des Benutzungsrechts kann für 6, 12, 18 Jahre, höchstens jedoch 18 Jahre erfolgen. Die Gebühr wird im Verhältnis aufgeteilt.
§ 8 Bestattungsgebühren
Die Gebühr beträgt
a) für die Tätigkeit als Leichendiener 60,00 €
b) für die Tätigkeit eines Leichenträgers, für die Verbringung einer Leiche in das Leichenhaus und für die Dienstleistungen während der Beerdigung 50,00 €
c) für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr einschl. einfache Tieferlegung)
aa) für Kindergräber bis zu 2 Jahren 102,00 € für Kindergräber bis zu 7 Jahren 115,00 € für Kindergräber bis zu 12 Jahren 136,00 €
bb) für Reihengräber 95,00 €
cc) für Familiengräber je Grabstelle 250,00 €
d) für die Benutzung des Leichenhauses und Ausstattung 51,00 € bei Kindern unter 10 Jahren 10,00 €
e) für die vom Markt Essenbach durchgeführte Beseitigung der Kränze, Bukette und Gestecke nach einer Bestattung 41,00 €
f) für die Benutzung der Leichenkühlanlage pro Tag 30,00 €
§ 9 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben für
1. Schriftliche Auskunft 1,50 – 50,00 €
2. Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern für Kinder- und Reihengräber 5,00 € für Familiengräber 8,00 €
3. Gestattung von Ausnahmen 15,00 €
4. Umschreibung oder Verlängerung eines Grabbenutzungsrechts a) eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabbenutzungsgebühr für 1 Jahr b) für den überlebenden Ehegatten und bei Namensänderung infolge Wiederverheiratung je Grabstelle 8,00 €
5. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche a) während der Ruhefrist 92,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist 77,00 €
6. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof a) während der Ruhefrist 92,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich Überführungsgebühren 77,00 €
7. Ausgrabung und Umbettung Verstorbener bis zu 18 Jahren die Gebühr aus Ziffer 5 und 6
8. Leichenöffnungen a) Benützung des Sektionsraumes im Leichenhaus 15,00 € b) Leichenwärter, Gehilfe pro Stunde 8,00 € c) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 5,00 €
9. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 15,00 €
10. Mehrfache Tieferlegung der Grabsohle 13,00 – 77,00 €
11. Verlegung des Bestattungstermins 10,00 €
12. Fundamentierung entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten
13. nicht aufgeführte Leistungen sowie Leistungen Dritter werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.1999 außer Kraft.
Markt Essenbach Essenbach, den 18.12.2001 gez. Wittmann Erster Bürgermeister
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Essenbach
- Kostensatzung -
Der Markt Essenbach erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1 Der Markt Essenbach erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
§ 3 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.08.1987 außer Kraft.
Essenbach, 11.12.2001 Markt Essenbach gez. Wittmann Erster Bürgermeister Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
Rechtsverordnungüber die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen im Markt Essenbach
vom 27.03.2007
Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBl S. 190), erlässt der Markt Essenbach folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Betrieb von Autowaschanlagen
(1) In Gewerbe- und Industriegebieten des Marktes Essenbach dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden: - Neujahr, - Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, - 1. Mai, - Pfingstsonntag, Pfingstmontag, - Erster und Zweiter Weihnachtstag.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.04.2007 in Kraft.
Essenbach, 27.03.2007 Markt Essenbach gez. Wittmann Erster Bürgermeister
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